Der Notwehrparagraph und seine Zusammenhänge

 

Jedem Menschen ist es erlaubt, sich gegen rechtswidrige Angriffe zu verteidigen. Infolge dieser Verteidigung tritt des anderen eine Verletzung und Beschädigung von Personen und Sachen ein, für die der Verteidiger normalerweise schadensersatzpflichtig wäre. Erweist sich die schädigende Handlung gemäß den nachfolgend erläuterten gesetzliche Bestimmungen jedoch als gerechtfertigt, so entfällt die Strafbarkeit.

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. (BGB § 227 und StGB § 32)

Somit bleibt man im Notwehrfall straffrei, muss dazu aber jeden der in der gesetzlichen Definition genannten Punkte erfüllt haben:

a) Die Verteidigung setzt einen Angriff voraus; d.h. ein geschütztes Rechtsgut wird von einem Menschen bedroht oder verletzt. Als zu verteidigende Rechtsgüter kommen z.B. in Betracht: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum.
Beispiel: A will B mit dem Auto überfahren - somit Angriff auf das Leben von B.

Sogenannte Bagatell-Angriffe, d.h. "Angriffe", die im Rechtssinne eigentlich keine sind, z.B. Körperberührungen beim Vordrängeln, fallen nicht unter das Notwehrrecht.

b) Der Angriff muss rechtswidrig sein; d.h. er muss gegen geltendes Recht verstoßen und der Angegriffene darf nicht zu Duldung verpflichtet sein.
Beispiele für diese Duldung:
Der minderjährige Sohn ist verpflichtet, eine angemessene Züchtigung durch seine Eltern zu dulden.
Eine per Haftbefehl durchgeführte Festnahme durch einen zuständigen Beamten hat man hinzunehmen.

c) Es muss sich um einen gegenwärtigen Angriff handeln. Gegenwärtig ist der Angriff von seinem unmittelbaren Bevorstehen bis zu seinem vollständigen Abschluss.
Beispiel: A schießt den bewaffneten Einbrecher B nieder, als dieser Anstalten macht, seine Waffe auf A zu richten. Der Angriff von B ist gegenwärtig, obwohl B seine Waffe noch nicht gegen A eingesetzt hat. Der begonnene Angriff dauert an, so lange sich durch das Tun des Angreifers der Erfolg seines Angriffs noch vergrößert. Flüchtet ein Dieb mit seiner Beute, so ist zwar der Diebstahl vollendet, der Angriff jedoch noch gegenwärtig, da mit wachsender Entfernung der Schaden sich weiter vertieft. Erst wenn der Dieb die Beute in Sicherheit gebracht hat, ist der Angriff abgeschlossen und Notwehr unzulässig. Demnach darf dem flüchtenden Dieb in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat die Beute wieder abgejagt werden.

d) Die Verteidigungshandlung muss zur Abwehr erforderlich und der Stärke des Angriffs angepasst sein. D.h. die Verteidigungshandlung muss zur Abwehr geeignet sein und dient allein der Verteidigung und nicht der eigenmächtigen Bestrafung des Angreifers.
Beispiel: Der kräftige A wird von dem kleinen B angegriffen. Ein einfacher Stoß hätte genügt, um den schwächlichen Angreifer abzuwehren. Der Verteidiger hat ihn jedoch schwer zusammengeschlagen. Er ist schadensersatzpflichtig.

Ist der Angreifer außer Gefecht gesetzt und damit dem Verteidiger klar, dass er die Gefahr endgültig beseitigt hat, darf er keine weiteren Tätlichkeiten mehr gegen den (vormaligen) Angreifer durchführen. Als Abwehr kommen nicht nur defensive (sog. Schutzwehr - z.B. Blocken eines Schlages), sondern auch offensive Maßnahmen in Form eines Gegenangriffs (sog. Trutzwehr - z.B. Niederschlagen des Angreifers) in Betracht. Der Verteidiger darf einerseits dasjenige Mittel wählen, das den Angriff sofort, sicher und endgültig beendet. Auf das Risiko unzureichender Abwehrmaßnahmen braucht er sich nicht einzulassen. Andererseits hat er unter mehreren hinreichend wirksamen Mitteln dasjenige zu wählen, das den Angreifer am wenigsten schädigt oder gefährdet (Grundsatz des mildesten Mittels). Es darf keinesfalls ein krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Verteidigung entstandenen Schaden entstehen

Beispiel: Ein gelähmter Bauer schießt einen jugendlichen Apfeldieb vom Baum.

Grundsätzlich gilt: Je gefährlicher der Angriff, desto härtere Abwehrmittel sind erlaubt, je harmloser der Angriff desto mildere Abwehrmittel müssen gesucht werden. Der Angegriffene ist nicht verpflichtet, einem Angriff auszuweichen, auch wenn ihm dies mühelos möglich ist (Grundsatz des dt. Rechts: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen."). Es gibt jedoch Situationen, in denen der Angegriffene gehalten ist, die Möglichkeit einer ihm zumutbaren, d.h. nicht schimpfliche (ehreverletzenden) Flucht zu nutzen und auf Abwehr zu verzichten. So z.B. gegenüber Kindern, Geisteskranken, sich Irrenden oder sonst ohne Schuld Handelnden z.B. Volltrunkene). In diesen Fällen, sowie im Falle eines unabsichtlichen Herbeiführen der Notwehrlage durch rechtlich oder sozial zu missbilligendes Vorverhalten z.B. Verstoß gegen die Sitten anderer Kulturkreise), ist es geboten, lediglich auszuweichen oder sich, soweit und solange dies möglich und zumutbar ist, auf Schutzwehr zu beschränken. Wer einen Angriff absichtlich provoziert, um den anderen unter dem Deckmantel des Notwehrrechts verletzen zu können, handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich nicht auf Notwehr berufen (in Wirklichkeit liegt kein Verteidigungswille, sondern Angriffswille vor).


Nothilfe

Gemäß § 32 Abs. II ist auch die Abwehr eines Angriffs auf einen anderen zulässig. Notwehr ist somit auch als sog. Nothilfe für einen anderen, der verteidigt werden will, mindestens aber die Verteidigung nicht ablehnt, erlaubt.
Beispiel: A sieht wie B über eine Frau herfällt, um sie zu vergewaltigen. Er eilt hinzu und schlägt B nieder. Die von A an B begangene Körperverletzung (StGB § 223 I) ist durch Nothilfe gerechtfertigt § 32).

Gegen ihren Willen darf einer Person die Nothilfe nicht aufgedrängt werden. Will sich z.B. jemand nicht verteidigen. so hat ein anderer nicht das Recht, ihm Nothilfe zu leisten. Der Nothelfer darf nicht mehr Rechte geltend machen, als der Angegriffene selbst ausüben will.

Putativ-Notwehr

Wird das Verhalten einer anderen Person als ernstlicher Angriff aufgefasst, während es sich in Wirklichkeit bloß um eine unüberlegte, gefährlich wirkende Handlung handelt, so spricht man von der sog. Putativnotwehr (vermeintliche Notwehr).
Beispiel: A läuft nachts auf der Straße auf B zu, um ihn um Feuer zu bitten. B glaubt an einen Angriff und schlägt den A in Verteidigungsabsicht nieder. B ist nicht strafbar und nicht schadensersatzpflichtig.


Notwehr-Exzess

War der Irrtum über das Vorhandensein eines Angriffs jedoch fahrlässig, kann der Abwehrende (wie auch beim Notwehrexzess) wegen eines fahrlässigen Delikts (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) bestraft werden und ist zivilrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet. Wer bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs über das zur Verteidigung erforderliche Maß hinausgeht (sog. Notwehrexzess), ist für das "Mehr" verantwortlich. Der Notwehrexzess ist jedoch straflos, wenn der Abwehrende die Tat in Verwirrung, Furcht oder Schrecken begangen hat (StGB § 33).
Beispiel: Der betrunkene A lauert vor einem Wirtshaus dem Boxer B auf, um ihn zu verprügeln. Er stürzt sich aus seinem Hinterhalt mit wildem Geschrei auf B. B erschrickt so, dass er in der momentanen Verwirrung den A mit seinem Messer niedersticht und erheblich verletzt.

Notstand

Da jede Notwehrhandlung als reine Abwehr des Angriffs ausgelegt ist, kann sich die Verteidigung logischerweise nur gegen den Angreifer selbst, nicht jedoch gegen eine andere Person richten. Wird eine andere (unbeteiligte) Person in Mitleidenschaft gezogen, handelt es sich allenfalls um Notstand. Gemäß § 34 StGB liegt Notstand vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut (z.B. Leben) nur dadurch abgewendet werden kann, dass ein geringerwertiges Rechtsgut (z.B. Eigentum) verletzt oder zerstört wird.
Beispiel: A tötet einen angreifenden Hund. Er ist nicht schadenersatzpflichtig.

Wird zur Abwehr der Gefahr in ein fremdes Recht eingegriffen, besteht generell eine Schadenersatzpflicht.
Beispiele: A wehrt sich mit dem Regenschirm des B gegen den angreifenden Hund, wobei der Schirm beschädigt wird. A muss den Schirm ersetzen, kann aber unter Umständen vom Eigentümer des Hundes Entschädigung verlangen.
A sucht Schutz vor einem starken Unwetter und bricht eine fremde Berghütte auf. Er darf das wegen des Notstandes, hat aber die Pflicht zum Schadenersatz.

Abschließend lässt sich sagen, dass bei Kampfsportlern rechtlich gesehen allgemein strengere Maßstäbe z.B. hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abwehrhandlungen angelegt werden und sich allein aufgrund dessen ein überlegtes Verhalten und entsprechendes Studium der gesetzlichen Richtlinien gebietet. Gerade die Beherrschung der Selbstverteidigung bietet die Möglichkeit, selbst gefährliche Angriffe mit Mitteln abzuwehren, die den Angreifer nicht ernsthaft verletzen. Dies sollte man nutzen, um sich nicht dem Vorwurfs eines Notwehrexzesses auszusetzen.

 


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